Spätestens seit der Neufassung des § 47 Abs. 2 GmbHG durch das MoMiG und der damit einhergehenden Neuregelung, dass jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt, stellt sich in der Praxis immer häufiger die Frage, ob die auf einen Gesellschafter entfallenen Stimmen uneinheitlich abgegeben werden dürfen. Zu einer solchen Situation kommt es insbesondere dann, wenn ein Gesellschafter Teile seiner Geschäftsanteile treuhänderisch für einen Dritten hält.
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