Praxiswissen: Zur Urlaubszeit entscheidet das BAG zum Thema Urlaub

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Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs setzt lediglich den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit voraus. So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 6. Mai 2014 (9 AZR 678/12).

Danach ist es weder erforderlich, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag erfüllt (also arbeitet / gearbeitet hat), noch erfolgt eine Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes wird nur gelten, wenn spezialgesetzliche Regelungen (z.B. bei Elternzeit oder Wehrdienst) eine gesetzliche Regelung zur Kürzung des Urlaubsanspruchs liefern.

Bei Inanspruchnahme von Pflegezeit findet sich eine Kürzungsmöglichkeit im Pflegezeitgesetz (§§ 3, 4 PflegeZG) jedoch nicht.

Haben sich Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses verständigt, hindert dieses grundsätzlich nicht das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Auch ist der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht per se zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt.

Nach § 1 BUrlG besteht für jeden Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Regelung ist auch nicht dispositiv für die Parteien des Arbeitsverhältnisses (§ 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG).

Ausgangslage des vom BAG entschiedenen Falls war ein seit mehreren Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis einer Krankenschwester mit einer Universitätsklinik, für das die Parteien für den Zeitraum der letzten 9 Monate des Arbeitsverhältnisses (bis zum 30.9.2011) unbezahlten Sonderurlaub vereinbart hatten. Anschließend verlangte die Klägerin – in der 1. Instanz erfolglos, in 2. und dritter Instanz aber erfolgreich – die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahre 2011.

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Michael Niermann / Dr. Georg Jaster / Daniel Lüdemann / Matthias Klagge