TransporTrends Juli 2025: Neue gerichtliche Sonderzuständigkeit für Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft in NRW

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In unserer Serie TransporTrends informieren wir gemeinsam mit dem Kompetenznetz Logistik.NRW / LOG-IT Club e.V. regelmäßig über aktuelle Themen, Entscheidungen & Trends aus dem Transport- und Logistikrecht - heute geht es um die neue gerichtliche Sonderzuständigkeit für Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft in NRW am Landgericht Aachen und dem Oberlandesgericht Köln. Was hier für die Unternehmen aus der Fracht-, Speditions- und Lagerbranche wichtig ist zu wissen, fasst Dr. Jan Hermeling aus in unserem Kompetenzteam Transport & Logistik zusammen. 

Unternehmen aus dem Bereich Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft müssen sich seit dem 01.07.2025 darauf einstellen, dass Rechtsstreitigkeiten in Nordrhein-Westfalen (NRW) vornehmlich vor dem Landgericht Aachen und dem Oberlandesgericht Köln geführt werden müssen.

Das Ministerium der Justiz des Landes NRW hat mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 03.06.2025 festgelegt, dass das Landgericht Aachen für alle Rechtsstreitigkeiten (soweit die landgerichtliche Streitwertgrenze von 5.000,00 EUR überschritten wird) aus Speditions- und Frachtgeschäften mit Bezug zum grenzüberschreitenden Gütertransport auf Straße (CMR) und Schiene (CIM) zuständig sein wird. Außerdem wird das Oberlandesgericht Köln für alle Berufungs- und Beschwerdeverfahren in grenzüberschreitenden und nationalen Rechtsstreitigkeiten aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften zuständig sein. Die beiden Sonderzuständigkeiten ergeben sich aus dem neu geschaffenen § 28a JuZuVO NRW und gelten für Verfahren, die nach dem 01.07.2025 eingeleitet werden.

Die Verordnung soll durch Fokus auf Sachkompetenz, Verfahrensoptimierung und rechtliche Verlässlichkeit das Logistik- und Transportrecht in NRW neu strukturieren. Das Ziel: Klarheit für Unternehmen, schnellere Verfahren und fachkundige Recht-sprechung – mit Aachen und Köln als neuen zentralen Anlaufpunkten für die Branche.

Was ist für die Praxis zu beachten? 

Vertragspartner können im Rahmen von Gerichtsstandsvereinbarungen weiterhin die Zuständigkeit jedes beliebigen Gerichts bestimmen. Wenn es sich dabei jedoch um ein Gericht in NRW handelt, so muss in grenzüberschreitenden CMR- und CIM-Fällen zwingend das Landgericht Aachen angerufen werden. Die Sonderzuständigkeit geht vor. Da im auch im grenzüberschreitenden Transportrecht stets kurze Verjährungsfristen zu wahren sind, ist die Beachtung dieser Besonderheit in Streitfällen von hoher Praxisrelevanz.

 

 

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Dr. Jan Hermeling

Dr. Jan Hermeling
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