Transport- & Logistikrecht: Das Mobilitätspaket der EU - das sollten Sie wissen

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Nach drei Verhandlungsjahren ist am 08.07.2020 das „Mobilitätspaket I" beschlossen worden. Die Veröffentlichung der neuen Regelungen im Amtsblatt der EU fand am 31.07.2020 statt. Es enthält zahlreiche den Straßengüterverkehr betreffende Neuregelungen und soll die Rechtslage auf diesem Gebiet innerhalb der EU vereinheitlichen. Die Neuerungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Welche Neuregelungen enthält das Mobilitätspaket?

Das Mobilitätspaket I besteht aus zwei Verordnungen und einer Richtlinie. Dabei liegt der Fokus der ersten Verordnung auf dem Marktzugang der Transportunternehmen, während die zweite Verordnung Vorschriften zu Mindestruhezeiten und maximalen Arbeitszeiten der Kraftfahrer enthält. Das Entsenden von Kraftfahrern ins Ausland wird in der Richtlinie thematisiert.

Einige ausgewählte Regelungen:

  • Nach der Verordnung bleibt es weiterhin erlaubt, dass Kraftfahrer ihre tägliche Ruhezeit auf einem Parkplatz oder im Kraftfahrzeug verbringen. Für die wöchentliche Ruhepause muss der Kraftfahrer aber entweder die Möglichkeit bekommen an seinen Wohnsitz zurückzukehren oder von seinem Arbeitgeber eine geeignete Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommen. Diese darf sich nicht auf einem Parkplatz befinden, wohl aber daneben. Ist diese Regulierung für andere Mitgliedsstaaten der EU neu, so gilt sie in Deutschland bereits seit 2017. Diesbezüglich dürfte das Mobilitätspaket also keine Veränderungen für in Deutschland ansässige Unternehmen zur Folge haben.
  • Neu ist die Verpflichtung, dass Kraftfahrer alle vier Wochen die Möglichkeit eingeräumt bekommen müssen, an Wohn- oder Unternehmenssitz zurückzukehren, um dort eine Wochenruhezeit einzulegen, die mindestens 45 Stunden andauert. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss vom Arbeitgeber hinreichend dokumentiert werden.
  • Eine weitere zentrale Norm betrifft das Entsenden von Kraftfahrern ins Ausland. Vereinheitlichend wird festgelegt, dass reine Transitfahrten nicht wie eine Entsendung ins Ausland behandelt werden. Demzufolge gelten beim Transit die Vorschriften des Heimatstaates des Logistikunternehmens zu Mindestlohn und Urlaubstagen.
  • Darüber hinaus werden Kabotage-Vorgänge in Zukunft verschärft kontrolliert. Kabotage beschreibt den inländischen Gütertransport, welcher von einem ausländischen Logistikunternehmen übernommen wird. Zur Vermeidung der Umgehung von Mindestlöhnen und Arbeitsschutzvorschriften der jeweiligen Länder wird nicht wie bisher nur die Anzahl der Kabotage-Tätigkeiten begrenzt: Vielmehr soll nach der Durchführung einer solchen Tätigkeit das betreffende Fahrzeug für einen Zeitraum von vier Tagen nicht in dem gleichen Land eingesetzt werden können.
  • Briefkastenfirmen sind der EU bereits seit geraumer Zeit ein Dorn im Auge. Auch das Mobilitätspaket I setzt hier an und verpflichtet Logistikunternehmen zu regelmäßigen Tätigkeiten im Land ihres Firmensitzes. Transportfahrzeuge müssen in einem Abstand von acht Wochen in das Land ihrer Registrierung zurückgeführt werden. Zur Sicherstellung der Dokumentation der Fahrten sollen alle Fahrzeuge spätestens bis zum 01.01.2025 über einen intelligenten Fahrtenschreiber der neuen Generation verfügen.

Wann treten die Regelungen in Kraft?

Das Mobilitätspaket I tritt von 2020-2025 gestaffelt in Kraft. Die Regelungen zu Lenk-und Ruhezeiten von Kraftfahrern erlangten 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt, also bereits am 21.08.2020, Geltung. Die Änderungen bezüglich der Entsendung von Kraftfahrern und dem Marktzugang von Logistikunternehmen sind dagegen erst ab Februar bzw. Mai 2022 rechtlich verbindlich.

Letztlich ist aber noch fraglich, ob das Mobilitätspaket I in Gänze in Kraft treten wird. Schon jetzt regt sich Kritik an zum Teil ineffizienten Regelungen bezüglich verpflichtender Rückfahrten und damit verbundenen „Leertransporten". So hat die litauische Regierung am 16.09.2020 beschlossen, gegen das Mobilitätspaket vor dem Europäischen Gerichtshof zu klagen. Auch in anderen EU-Ländern, wie z.B. Polen, Lettland und Estland, regt sich Widerstand. Möglicherweise werden daher die in mühsamen Verhandlungen errungenen Kompromisse erneut revidiert werden müssen.

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