Praxiswissen Transportrecht

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Verladetätigkeiten erfolgen häufig unter großem Zeitdruck. In einer grundlegenden Entscheidung vom 28.11.2013 (Az.: I ZR 144/12) hat der Bundesgerichtshof nun noch einmal auf den Punkt gebracht, wen bei der Verladung welche Verantwortung trifft.

1.

Folgendes war passiert:

Es sollten acht Kisten mit Laststufenschaltern von Regensburg nach Winnipeg/Kanada transportiert werden. Sechs dieser acht Kisten wurden von Mitarbeitern des Absenders auf den Anhänger des vorgefahrenen LKW geladen. Die beiden weiteren Kisten passten nicht mehr auf den Anhänger und sollten auf den Motorwagen geladen werden. Dazu musste der Anhänger von der Laderampe entfernt und der Motorwagen an die Laderampe herangefahren werden.

Nach dem Heranfahren des Motorwagens an die Laderampe, begann der Fahrer des LKW, die beiden verbliebenen Kisten selbst auf den Motorwagen zu laden. Mitarbeiter des Absenders waren in diesem Moment nicht anwesend. Auch war der Fahrer nicht aufgefordert worden, bei der Verladung zu helfen.

Bei dem Verladevorgang fielen die beiden Kisten herunter. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von EUR 33.162,-.

2.

Ebenso wie die Vorinstanzen hat auch der Bundesgerichtshof dem Absender vollen Schadenersatz zugesprochen.

Da es in diesem Fall keine Absprachen zwischen Absender und Transportunternehmer zu Verladetätigkeiten gegeben habe, sei es grundsätzlich die Aufgabe des Absenders, das Gut in das Transportfahrzeug zu verladen, so der BGH. Werde der Transportunternehmer, vertreten durch seinen Fahrer, ohne das Wissen des Absenders „auf eigene Faust“ tätig, so schütze ihn auch nicht die allgemein im Transportrecht geltende Haftungshöhengrenze von 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm beschädigter Ware (ca. EUR 9,50 pro kg).

Grund hierfür sei, dass der Transportunternehmer sich nicht selbst und ohne die Einwilligung des Absenders diesen Haftungsvorteil verschaffen dürfe.

3.

Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil klare Regeln für Belade- aber auch Entladevorgänge getroffen. Transportunternehmer, die ohne Absprache mit dem Absender Verladetätigkeiten ausführen oder hierbei helfen, gehen ein hohes Risiko ein: Versicherungsschutz dürfte es in diesen Fällen, jedenfalls über die Transporthaftpflichtversicherung, nicht geben.

Als Tipp für die Praxis ist den Parteien eines Transportvertrages daher stets zu empfehlen, die Verantwortlichkeiten für Be- und Entladung vorab festzulegen und zu dokumentieren. Von rein mündlichen Absprachen ist ebenso abzuraten wie von Tätigkeiten, die über die Absprachen hinausgehen.

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.