Kündigungsschaltfläche bei Verbraucherverträgen im Online-Handel erforderlich

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Infolge der Schuldrechtsreform 2022 kommt es schon zum 1. Juli 2022 zu einer wichtigen Änderung für E-Commerce-Händler: mit dem neugefassten § 312k BGB müssen Unternehmer, die online entgeltliche Langzeitverträge mit Verbrauchern abschließen, eine Kündigungsschaltfläche, auch Kündigungsbutton genannt, auf der Webseite vorhalten, wenn Verbraucher über die Webseite Verträge abschließen können oder konnten. Für Kunden soll es genauso einfach sein, einen Vertrag online zu kündigen, wie diesen online abzuschließen!

1. Wen trifft die Buttonpflicht und wann gilt sie?

Betroffen sind alle Online- oder E-Commerce-Händler, deren Kunden – Verbraucher – online einen Vertrag abschließen, der wiederkehrende Zahlungen für Waren und/oder Dienstleistungen des Händlers vorsieht. Ausgenommen sind nur:

  • Verträge über Finanzdienstleistungen;
  • Verträge, die eine strengere Kündigungsform als die Textform vorsehen.

Eine Kündigungsschaltfläche ist für alle Online-Vertragsschlüsse anzubieten, also auch solche in Smartphone-Apps.

Ob der Vertrag, der gekündigt werden soll, ursprünglich auf einer Website oder App elektronisch geschlossen wurde, ist irrelevant. Entscheidend ist, dass Verbraucher den Vertrag auch auf der Website hätten abschließen können und – daher auch in diesem Fall – in der Lage sein müssen, ihn auf gleiche Weise zu kündigen.

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Unternehmer die Webseite selbst betreibt oder – wie beispielsweise bei Vermittlungsplattformen – ein Dritter. In beiden Fällen hat der Unternehmer sicherzustellen, dass die Kündigungsschaltfläche den Vorgaben des Gesetzes entspricht. Betreibt ein Dritter die Webseite, muss der Unternehmer ihn also vertraglich dazu verpflichten.

Achtung: auch reine B2B-Webseiten können von der neuen Regelung betroffen sein, wenn zumindest erwartet werden kann, dass auch Verbraucher Bestellungen über diese Seiten vornehmen. Unternehmer können dies aber ausschließen, indem sie

  • die potenziellen Kunden durch ein formalisiertes Verfahren, wie bspw. eine Registrierung, auf Unternehmer beschränken oder
  • einen transparenten und unmissverständlichen Hinweis aufnehmen, dass sie nur mit Unternehmen Verträge schließen.

2. Konkret - welchen Kündigungsprozess müssen Online-Händler umsetzen?

Das Gesetz sieht ein zweistufiges Verfahren für die Online-Kündigung vor, bestehend aus Kündigungsschaltfläche und Bestätigungsseite.

  • Es ist ein gut lesbarer Kündigungsbutton einzurichten, der nur mit „Verträge hier kündigen" / „Terminate contracts here" oder ähnlich eindeutiger Formulierung beschriftet sein darf. Der Button muss stets verfügbar sein, ohne dass sich Verbraucher erst in ihr Konto einloggen müssen;
  • Die Schaltfläche muss den Verbraucher unmittelbar auf eine (Kündigungs-) Bestätigungsseite führen, auf der er die folgenden Informationen eingeben kann:
    • Art der Kündigung, d. h. ordentlich oder außerordentlich;
    • Kündigungsgrund, im Falle der außerordentlichen Kündigung;
    • Angaben zur Identifizierung des Verbrauchers;
    • Eindeutige Bezeichnung des Vertrages, bspw. durch Kunden-, Bestell- oder Vertragsnummern;
    • Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll, wobei diese Angabe keine Pflichtangabe sein darf und neben einem konkreten Datum auch die Eingabe von „schnellstmöglich" oder Ähnlichem ermöglichen muss;
    • E-Mail-Adresse oder andere Adresse, an die die Kündigungsbestätigung elektronisch übermittelt werden kann.
  • Auf der Bestätigungsseite muss eine Bestätigungsschaltfläche vorhanden sein über die der Verbraucher die Kündigung absenden kann. Sie darf nur mit „jetzt kündigen" oder einer ähnlichen Formulierung beschriftet sein;
  • Die abgegebene Kündigungserklärung muss für den Verbraucher herunterladbar und dauerhaft speicherbar sein;
  • Der Verbraucher muss erkennen können, dass die Kündigung über die Schaltfläche erklärt wurde und er muss sofort auf elektronischem Wege eine Kündigungsbestätigung erhalten, aus der hervorgeht:
    • Inhalt der Kündigungserklärung;
    • Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung;
    • Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis beendet werden soll.
  • Kündigungsschaltfläche, Bestätigungsseite und Bestätigungsschaltfläche müssen ständig und unmittelbar verfügbar sein; eine nur vorübergehende technisch bedingte Unerreichbarkeit wegen Wartungsarbeiten ist aber unschädlich.

3. Welche Rechtsfolgen gelten bei Nichtbeachtung?

Werden die die oben genannten Anforderungen nicht bis zum 1. Juli 2022 umgesetzt, kann ein Verbraucher entsprechende Verträge jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Dies gilt auch für Verträge, die nicht online abgeschlossen wurden.

Tipp: Eine AGB-Klausel, nach der der Verbraucher ausschließlich über den Kündigungsbutton kündigen kann, ist unwirksam, andere Kündigungsmöglichkeiten sollen ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden.

 

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Patrick Kaatz

Patrick J. Kaatz
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