Haftungstatbestand und potenzielle Ersatzansprüche gegen Eisenbahninfrastrukturunternehmen

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Wir möchten auf einen Haftungstatbestand und potenzielle Ersatzansprüche gegen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) hinweisen, die in Rechtsprechung und Praxis erst in den vergangenen Jahren deutlich Gestalt angenommen und damit Bedeutung für insbesondere Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und sonstige Zugangsberechtigte gewonnen haben.

  • EVU und EIU sind über sogenannte Trassennutzungsverträge miteinander verbunden. Unter einer (Zug-)trasse versteht man aus rechtlicher Sicht den Anteil der Schienenwegkapazität eines EIU, der erforderlich ist, damit der Zug des EVU zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann. Bereits im Jahr 2021 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Trassennutzungsvertrag als Mietvertrag zu behandeln ist. Die Gebrauchsüberlassung der Mietsache Trasse an das EVU als Mieter ist eine wesentliche Vertragspflicht des EIU als Vermieter der Trasse. Die in den Nutzungsbedingungen des in Deutschland marktbeherrschenden EIU, der DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG), enthaltenen Haftungsbeschränkungen wurden als unwirksam betrachtet. Die Trasse muss zu den vereinbarten Zeiten auch befahren werden können. Anderenfalls liegt ein Mietmangel und damit ein Anspruch des EVU auf Ersatz der durch die nicht vertragsgemäße Verfügbarkeit der Trasse entstandenen Schäden vor.
  • In der täglichen Praxis kommt es regelmäßig zu kurzfristigen Trassenausfällen und verspäteten Bereitstellungen. Die Folgen haben die betroffenen EVU zu tragen und sehen sich zudem Ansprüchen ihrer Kunden ausgesetzt. Aufgrund des sanierungsbedürftigen Zustands der Eisenbahninfrastruktur und der gesetzlich angeordneten und breit diskutieren Korridor- und Generalsanierungen ist auch in naher Zukunft mit weiteren erheblichen Einschränkungen zu rechnen.
  • EVU und sonstigen Trassenbestellern ist zu empfehlen, Einschränkungen der bestellten und zugeteilten Trassen nicht einfach hinzunehmen, sondern in jedem Einzelfall Ersatzansprüche gegen die DB InfraGO AG zu prüfen und durchzusetzen. Das gilt gleichermaßen im Spot- wie auch im Regelverkehr.

Gerne stehen Ihnen die Ansprechpartner unseres Kompetenzteams Schiene für Rückfragen zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Bewertung möglicher Ersatzansprüche.