GmbH-JUS Letter Juli 2016: Ist für die Inanspruchnahme eines Gesellschafters oder Geschäftsführers ein gesonderter Gesellschafterbeschluss erforderlich?

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Leider kommt es immer häufiger zu Auseinandersetzungen einer Gesellschaft mit einzelnen Gesellschaftern, Geschäftsführern oder auch ehemaligen Geschäftsführern. Dann stellt sich für die übrigen Gesellschafter die Frage, welche Schritte erforderlich werden, um Ansprüche der Gesellschaft gegebenenfalls auch gerichtlich geltend machen zu können.

Gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG gehört die Geltendmachung solcher Ansprüche zu den unmittelbaren Aufgaben der Gesellschafter. Das Gesetz differenziert an dieser Stelle zwischen der Entscheidung darüber, ob überhaupt ein Anspruch geltend gemacht werden soll (Alt. 1) und der Entscheidung, wer die Gesellschaft im Falle eines Verfahrens vertreten soll (Alt. 2). Die Gesellschafter entscheiden grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss. Soll ein Gesellschafter in Anspruch genommen werden, ist dieser von seinem Stimmrecht ausgeschlossen.

Der Beschluss nach Alt. 1 gilt als materielle Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs. Dies bedeutet, dass der in Anspruch genommene Gesellschafter bzw. Geschäftsführer ohne einen zugrundeliegenden Gesellschafterbeschluss nicht zur Zahlung verpflichtet ist und sich damit nicht einmal in Zahlungsverzug befindet. Auch eine Klage wäre mangels Begründetheit abzuweisen.

Etwas anderes gilt für den Beschluss nach Alt. 2. Bei der Bestimmung des Prozessvertreters der Gesellschaft handelt es sich lediglich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die insbesondere dann erfüllt sein muss, wenn die Gesellschaft hinsichtlich der Inanspruchnahme des eigentlich vertretungsberechtigten Geschäftsführers führungslos würde.

Praxistipp:
Vor der Inanspruchnahme eines Gesellschafters oder eines Geschäftsführers sollten die übrigen Gesellschafter grundsätzlich die vorgeworfene Pflichtverletzung hinreichend umreißen und ein Vorgehen gegen den Schädiger beschließen. Es empfiehlt sich, den Beschluss in ausreichender Weise zu dokumentieren. Der Beschluss kann notfalls aber auch erst im Gerichtsverfahren nachgeholt werden.

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Dr. Michael Tigges, LL.M., Georg Schmidt, Friedwart A. Becker, Marius Rosenberg, Dr. Dominik Wagner, LL.M., Dr. Jan Hermeling

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