GmbH-JUS Letter: Dürfen Gesellschafter mit mehr als einem Stimmrecht diese in der Gesellschafterversammlung uneinheitlich ausüben?

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Spätestens seit der Neufassung des § 47 Abs. 2 GmbHG durch das MoMiG und der damit einhergehenden Neuregelung, dass jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt, stellt sich in der Praxis immer häufiger die Frage, ob die auf einen Gesellschafter entfallenen Stimmen uneinheitlich abgegeben werden dürfen. Zu einer solchen Situation kommt es insbesondere dann, wenn ein Gesellschafter Teile seiner Geschäftsanteile treuhänderisch für einen Dritten hält. Er ist dann verpflichtet, im Rahmen einer Abstimmung die Weisungen des Treugebers zu beachten, obgleich er persönlich davon abweichend abstimmen möchte.

Für eine Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, ob der Gesellschafter alle Stimmen in einem Geschäftsanteil vereint oder er mehrere Geschäftsanteile hält. Der BGH hat bereits im Jahr 1964 entschieden, dass ein Gesellschafter mit nur einem Geschäftsanteil auch nur einheitlich abstimmen dürfe. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft, welcher auch in § 18 GmbHG seinen Niederschlag findet, gebiete auch eine einheitliche Stimmabgabe. Wird ein Geschäftsanteil von mehreren Mitberechtigten gehalten, können diese ihre Recht auch nur gemeinschaftlich ausüben.

Hält ein Gesellschafter hingegen mehrere Geschäftsanteile, kann er die hieraus resultierenden Stimmrechte auch uneinheitlich abgeben.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, von den vorgenannten Regelungen durch entsprechende Satzungsbestimmungen abzuweichen. So kann sowohl verboten werden, dass ein Gesellschafter seine Stimmrechte uneinheitlich ausübt, als auch die uneinheitliche Stimmrechtsausübung aus nur einem Geschäftsanteil gestattet werden.

Praxistipp:
Gesellschafter, die ihre Beteiligung an der Gesellschaft teilweise treuhänderisch für einen Dritten halten möchten, sollten darauf achten, dass sich die Aufteilung der gehaltenen Geschäftsanteile mit dem Treuhandverhältnis deckt. Alternativ kann in Abstimmung mit den übrigen Gesellschaftern die Satzung entsprechend angepasst werden.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner:
Dr. Michael Tigges, LL.M., Georg Schmidt, Friedwart A. Becker, Marius Rosenberg, Dr. Dominik Wagner, LL.M., Dr. Jan Hermeling

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