Das DiRUG ist da! - Ein Digitalisierungsschub für das deutsche Gesellschaftsrecht?

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Heute tritt das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst!

Durch das DiRUG erfährt das deutsche Gesellschaftsrecht in Ansätzen (endlich) eine längst überfällige Modernisierung. So wird erstmals die Möglichkeit der Online-Gründung von GmbH und UG mit Barmitteln geschaffen.

Eine weitere Vereinfachung wird es bei der Registeranmeldung geben. Die notarielle Beglaubigung bei Handelsregisteranmeldungen kann mittels Videokommunikation erfolgen. Im Gegensatz zur Online-Gründung ist die Online-Beglaubigung von Registeranmeldungen nicht nur bei der GmbH, sondern auch bei allen deutschen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA, UG (haftungsbeschränkt) und für Einzelkaufleute möglich.

Klingt zunächst einmal gut. Der Teufel steckt aber wie so oft im Detail. Das Online-Verfahren kommt nur für Gründer und Personen in Betracht, die Inhaber eines elektronischen Identifizierungsmittels sind. Vor diesem Hintergrund sollte die Praxisrelevanz der neuen Möglichkeiten nicht überschätzt werden. Trotz des Umstands, dass die Möglichkeit der Online-Gründung in besonderem Maße für ausländische Gründer interessant wäre, ist nämlich festzustellen, dass Ausländern der Zugang zum Onlineverfahren in vielen Fällen verwehrt bleiben wird. Dies liegt an den strengen Anforderungen an die Identifizierungsmittel, mit denen sich Gründer im Rahmen des Onlineverfahrens ausweisen müssen. So werden insbesondere Gründungswillige aus Drittstaaten mangels adäquater Identifizierungsmittel von vornherein vom Onlineverfahren ausgeschlossen. Selbst innerhalb der Europäischen Union ist festzustellen, dass viele Bürger derzeit über kein taugliches Identifizierungsmittel verfügen.

Zudem kritisiert wird u. a. der begrenzte Anwendungsbereich. So besteht etwa über die Gründung hinaus keine Möglichkeit der Videokommunikation für weitere beurkundungspflichte Vorgänge, wie spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder Anteilsübertragungen.

Unsere Einschätzung

Das DiRUG ist zweifelsohne von großer Bedeutung und ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, da es im Sinne der technischen Entwicklungen längst überfällige Neuerungen (v.a. bei der Gründung von GmbHs) bringen wird und als Grundstein der Digitalisierung im Beurkundungs- und Registerwesen gesehen werden kann. Zu Recht erntet das DiRUG aber nicht nur Applaus. Es ist offenkundig, dass der Gesetzgeber die Online-Beurkundung zunächst noch erproben möchte. Es bleibt daher zu hoffen, dass weitere Schritte folgen werden!

 

 

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Marius Rosenberg TIGGES

Marius Rosenberg
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