Goodbye GB - was passiert mit Ihren Unionsmarken?

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Nach zähen Verhandlungen steht das Post-Brexit-Abkommen, das den Austritt Großbritanniens (GB) aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion vollzieht - mit dem 01.01.2021 treten die EU und GB damit in eine neue Ära der „Kooperation". Die knapp 1250 Seiten sehen eine Zusammenarbeit im Bereich Energie, Transport, Justiz und Sicherheit vor und dokumentieren vor allem die Fortsetzung der Zollfreiheit zwischen Großbritannien und der EU. Diese guten Ergebnisse sollten aber nicht über die mit Beginn dieses Jahres anstehenden Nachteile hinwegtäuschen, die sich in künftigen Kontrollen über den einzuhaltenden Produktstandard oder auch in den Einschränkungen bei der Reise- und Visafreiheit zeigen werden. Im Ergebnis wird sich das Verhältnis der EU zu GB durchaus verändern. Dies gilt auch im Hinblick auf gewerbliche Schutzrechte mit EU-weitem Schutz, wenn auch nicht für alle:

Was passiert nach dem Austritt Großbritanniens mit Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern?

Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten ab dem 01.01.2021 nur im Gebiet der EU. Wer künftig also für GB Marken- oder Geschmacksmusterschutz wünscht, wird ab dem 01.01.2021 neben der Unionsmarke/dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch eine (separate) nationale Marke oder ein Design mit Schutz in GB beantragen müssen.

Was passiert mit Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die vor Ende des Jahres 2020 eingetragen wurden?

Betroffen sind immerhin ca. 1,6 Millionen eingetragene Marken und ca. 813.000 Gemeinschaftsgeschmacksmuster – für diese wurde eine den Bestands- und Vertrauensschutz der Rechteinhaber berücksichtigende Lösung gefunden: jene Inhaber eingetragener Unionsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster erhalten ab dem 01.01.2021 automatisch zwei Schutzrechte: eine Unionsmarke mit Schutz in den dann verbleibenden 27 Mitgliedsstaaten der EU und eine nationale Marke in GB. Das heißt:

  • Fortan halten Inhaber einer Unionsmarke jeweils zwei Schutzrechte, nämlich eine Unionsmarke mit Schutz in der EU und eine nationale britische Marke mit Schutz in Großbritannien.
  • Die britische Marken wird als gleichwertige nationale Marke behandelt, d.h. der Anmeldetag, eine Seniorität oder Priorität sowie das Schutzende-Datum der ursprünglichen Unionsmarke gelten weiterhin auch für die nationale GB-Marke.
  • Es fallen für diese Umwandlung fallen keine zusätzlichen Amtsgebühren an.
  • Fortan sind aber beide Marken getrennt voneinander zu verlängern, d.h. es fallen zwei Verlängerungsgebühren an.
  • Fortan werden Unionsmarken nicht auf Basis eines GB-Markenrechts zurückgewiesen werden können und Markenverletzungen in Großbritannien können nur noch auf Grundlage einer britischen nationalen Marke verfolgt werden.
  • Selbiges gilt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Was passiert mit Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die bis zum  Ende des Jahres angemeldet, aber noch nicht eingetragen sind?

Bei Unionsmarken, die beim EUIPO bis zum 31.12.2020 angemeldet, aber noch nicht eingetragen sind, sieht dies etwas anders aus: mit diesen Anmeldungen kann der Schutzanspruch für die verbleibenden 27 Mitgliedsstaaten zwar fortgesetzt werden, aber eine parallele GB-Anmeldung lässt sich daraus nicht ableiten, d.h. der Schutzanspruch für GB bleibt zunächst in der Schwebe. Denn insoweit müssen Markeninhaber innerhalb von 9 Monaten nach dem 01.01.2021 – also bis zum 30. September 2021 - ausdrücklich den nationalen (mit der Unionsmarke identischen) Markenschutz für GB beantragen. Im Falle eines solchen Antrags kann sodann auch die Priorität der Unionsmarke in Anspruch genommen werden. Die Kosten liegen im Falle einer Online-Anmeldung bei ca. EUR 190,- Grundgebühr (inklusive einer Klasse) und ca. EUR 55,- für jede weitere Klasse.

Was bedeutet der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU für das Patentrecht?

Europäische Patente, die vom Europäischen Patentamt auf Grund des Europäischen Patentübereinkommens vom 5.10.1973 (EPÜ) erteilt werden, sind von dem Brexit nicht betroffen. Das EPÜ stellt nämlich kein Unionsrecht dar, sondern es ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dem 38 Länder angehören – und GB bleibt weiterhin Mitglied des EPÜ.

Fazit

Inhaber anhängiger, noch eingetragener Unionsmarken und/oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster sollten die obige 9-monatige Antragsfrist im Auge behalten. Ansonsten wird bei neuen Markennamen oder Designentwicklungen künftig immer zu bedenken sein, dass parallel Schutz für die EU (nun 27 Mitgliedsstaaten) und für GB zu beantragen sein wird (sofern GB für den Markenauftritt von Relevanz ist).

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Micaela Schork, LL.M.

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