In Zweifelsfällen muss ein Verständigungsverfahren durchgeführt werden. So ist es geschehen in Bezug auf die Frage der steuerlichen Behandlung der Vergütungen von in Deutschland ansässigen Geschäftsführern polnischer Gesellschaften.
Die OFD Münster weist in einer Kurzinfo vom 22.03.2010 darauf hin, dass diese Frage von Polen und Deutschland jeweils unterschiedlich beurteilt wird. Ein Verständigungsverfahren zwischen den beiden Staaten ist ohne Ergebnis geblieben. Nach der deutschen Sprachfassung muss die 20%ige polnische Abgeltungssteuer, die in Polen auf das Geschäftsführergehalt zu zahlen ist, in Deutschland von der Besteuerung freigestellt werden. Damit fließt das polnische Gehalt in Deutschland nur in den Progressionsvorbehalt ein und kann damit unter Umständen den Steuersatz erhöhen. Unter Anwendung der polnischen Sprachfassung käme es jedoch zur Anwendung der sog. Anrechnungsmethode, mit der Folge, dass die auf das Geschäftsführergehalt in Polen bereits gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommenssteuer angerechnet werden müsste. Ein in Deutschland ansässiger Geschäftsführer einer polnischen Gesellschaft hat nach deutscher Verwaltungsauffassung sein polnisches Geschäftsführeranstellungsgehalt demnach lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.
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