Staatlich anerkannte Gütestelle

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(Düsseldorf, 6. Januar 2015) Im vergangenen Jahr ist unser Seniorpartner Dr. Michael Tigges von der Präsidentin des OLG Düsseldorf als Gütestelle im Sinne von § 794 Absatz 1 Nr. 1 ZPO anerkannt worden und kann damit die Durchführung von Güteverfahren anbieten.

Mit der Einleitung eines Güteverfahrens tritt Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ein, und zwar unabhängig vom Einverständnis der Gegenseite und ohne dass die Angelegenheit bereits rechtshängig gemacht werden muss. Das Güteverfahren bietet also die Möglichkeit, die Verjährung zu hemmen, ohne eine Eskalation des Konflikts durch Einreichung einer Klage herbeizuführen. Überdies ist dieses Mittel zur Verjährungshemmung weitaus kostengünstiger als jede gerichtliche Geltendmachung. Schließlich bietet das Güteverfahren die Möglichkeit, den Konflikt auf außergerichtlichem, nicht öffentlichem Wege beizulegen und dennoch am Ende einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.

Die Einzelheiten des Verfahrens und die Kosten ergeben sich aus der Verfahrensordnung von Herrn Dr. Tigges, die Sie hier (download) einsehen können.