Praxiswissen: Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich nicht abziehbar

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Mit seinem am 08.01.2014 veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) allen Studierenden, die ihre Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt, als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen wollen, eine Absage erteilt. Sofern es sich um Aufwendungen für ein Studium handelt, das eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, sind diese grundsätzlich nicht abziehbar. Im Streitfall hatte ein ehemaliger Jura-Student für die Jahre 2004 und 2005 Kosten, die im Rahmen seines Erststudiums entstanden waren, als vorweggenommene Betriebsausgaben erklärt. Die gesetzliche Regelung des Einkommensteuergesetzes schließt allerdings für alle Veranlagungszeiträume ab 2004 einen solchen Abzug aus. Diese Regelung ist nach Ansicht des BFH verfassungsgemäß und hat somit das langjährige grundsätzliche Abzugsverbot bestätigt.

Somit bleibt nur die Möglichkeit, diese Kosten als Sonderausgaben abzusetzen. Dies geht aber nur sofort, d.h. nur in dem Fall, in dem der Studierende bereits während des Studiums positive steuerpflichtige Einkünfte erzielt, kann er diese Kosten als Sonderausgaben abziehen. Darüber hinaus ist der Abzug als Sonderausgaben jährlich auf einen Betrag von EUR 4.000 begrenzt.

Ihre Ansprechpartnerin: Gönül Özdemir