Europäische Wettbewerbsbehörden lockern kartellrechtliche Anforderungen für vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen

.

In einer jüngst veröffentlichen Mitteilung des Netzwerkes der europäischen Wettbewerbsbehörden (ECN) erklären diese ihr Vorgehen für vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen. Auch das deutsche Bundeskartellamt hat sich dieser Erklärung angeschlossen.

Danach werden die Wettbewerbsbehörden nicht gegen „unbedingt erforderliche" und „zeitlich befristete" Maßnahmen vorgehen, die sich aus „schwerwiegenden Störungen" ergeben, die sich infolge des Krieges oder der Sanktionen ergeben. Als Beispiele für solche „schwerwiegenden Störungen" nennt die Erklärung Kooperationen, um

  • den Einkauf, die Versorgung und den Vertrieb von knappen Produkten und Betriebsmaterialien sicherzustellen oder
  • schwerwiegende wirtschaftliche Konsequenzen zu mildern, die sich aus der Compliance mit den durch die EU verhängten Sanktionen ergeben.

Hierbei weisen die Behörden ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, sich informell durch die Behörden beraten zu lassen.

Gleichwohl betonen die Wettbewerbsbehörden auch, dass man nicht zögern werde, gegen Unternehmen vorzugehen, die versuchen, die beschriebene Situation auszunutzen, indem sie beispielsweise Kartelle bilden oder marktbeherrschende Positionen ausnutzen.

Die vollständige Mitteilung des ECN finden Sie hier (Englisch).

 

Der Autor sowie Ihre gewohnten Ansprechpartner stehen Ihnen für Fragen gern zur Verfügung!

Patrick J. Kaatz

Patrick J. Kaatz
kaatz@tigges.legal
+49 211 8687 165