Besprechungen zu aktuellen Urteilen von Micaela Schork, LL.M. und Patrick J. Kaatz

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In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift GRUR-Prax (Heft 3/2024) haben zwei Anwälte unseres IP-Teams Besprechungen zu aktuellen Urteilen aus den Bereichen Persönlichkeits- und Medienrecht sowie Markenrecht veröffentlicht. Die GRUR-Prax bietet zweimal im Monat einen praxisorientierten Überblick über wichtige Entscheidungen und Neuerungen im Gewerblichen Rechtsschutz sowie im Urheber- und Medienrecht. 

Micaela Schork, LL.M. beleuchtet eine Entscheidung des Kammergerichts in Berlin zum „Unterlassungsanspruch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bei Gefahr einer Funktionsbeeinträchtigung" zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Bei dem vorliegenden Fall ging die BRD, vertreten durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), gegen einen Tweet vor, durch den sie ihren Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt sah. Da es sich hier um einen Tweet des früheren „Bild"-Chefs Julian Reichelt handelte, war das mediale Interesse an der Entscheidung groß. Nach einer Zurückweisung des Anspruchs durch das LG Berlin und einer Würdigung des Tweets als zulässige Meinungsäußerung hat das Kammergericht in nächster Instanz die streitgegenständliche Äußerung hingegen als unwahre Tatsachenbehauptung eingeordnet, die auch geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der betroffenen Behörde und deren Funktionsfähigkeit zu gefährden.

Der Beitrag von Patrick Jörg Kaatz „Keine Prüfung nationalen Rechts bei Eintragung einer Lizenz ins EUIPO-Register" widmet sich einem Urteil zu der Fragestellung, ob ein Markenerwerber es dulden muss, dass im europäischen Markenregister eine vom früheren Markeninhaber gewährte Lizenz eingetragen wird. Das EuG verneinte diese Frage und stellte darauf ab, dass es allein auf die formalisierten Anforderungen des Registerrechts ankomme. Die nationale Rechtslage sei unbeachtlich.

Für die Praxis folgt hieraus:

  • Lizenznehmer müssen frühzeitig ihre Lizenzen in das Markenregister eintragen lassen.
  • Markenerwerber sollten trotz dieser Entscheidung ihre Zustimmung zur Eintragung nicht leichtfertig verweigern, denn sonst droht Schadensersatz.
  • Markenveräußerer müssen die Lizenzen bei der Veräußerung der Marke im Blick behalten, um nicht letztlich dem Lizenznehmer und/oder dem Erwerber gegenüber schadensersatzpflichtig zu werden.

Beide Urteilsbesprechungen finden Sie in GRUR-Prax 3/2024 oder online hier: https://rsw.beck.de/zeitschriften/grur/grur-prax (kostenpflichtig).