Geschäftsführer sind zur Einrichtung eines Compliance Management Systems verpflichtet, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern. Dies hat das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 30. März 2022 noch einmal ausdrücklich bestätigt (Az. 12 U 1520/19).
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