Praxiswissen Transportrecht

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Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 01.10.2013, Az.: VI ZR 369/12) hatte jüngst über die Haftung des Eigentümers eines Transportcontainers gegenüber einem Transporteur zu entscheiden, der durch die zuschlagende Tür des Containers verletzt wurde.

1.

Der Kläger, ein selbständiger Transporteur, wurde mit dem Transport eines Containers beauftragt. Er fuhr den Container am Beladeort mit geöffneten Türen an eine Laderampe und ließ ihn dort beladen. Die rechte Tür des Containers hatte der Kläger mit einem Nylonseil gesichert, welches sich bereits bei der Aufnahme des Containers am Container befand. Das Seil war morsch. Es riss, als eine Windböe die Containertür erfasste. Der am Container stehende Kläger wurde von der Tür am Kopf getroffen und schwer verletzt. Er verlangte unter anderem von der Eigentümerin des Containers, einer kuwaitischen Reederei, Schadensersatz.

2.

Der Bundesgerichtshof hat die Schadensersatzklage des Klägers, ebenso wie die Vorinstanzen, abgewiesen.

Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass nach ständiger Rechtsprechung zwar derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Dies gilt auch und insbesondere im internationalen Transportverkehr mit Containern, da deren Eigentümern die laufende Kontrolle der vermieteten Container nicht möglich ist.

Die Eigentümerin des Containers traf im vorliegenden Fall daher keine weitergehende Verantwortlichkeit als den Kläger, der die Containertür selbst mit dem vorgefundenen Seil befestigt hatte.

3.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass Verkehrssicherungspflichten dort ihre Grenzen finden, wo die Umsetzung in der Praxis nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Kommt es in Fällen, in denen eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall auch sein mag - den Schaden selbst tragen.

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