JUS-Letter Mediation November 2017

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In einem Urteil vom 21.09.2017 (IX ZR 34/17) hat sich der BGH erstmals umfassend mit der Haftung eines als Mediator tätigen Rechtsanwalts (Anwaltsmediators) beschäftigt. Aus dem Urteil ergeben sich wichtige Grundsätze für die Haftung und das Verhältnis zwischen Konfliktparteien und Mediator.

Der Vertrag zwischen einem Anwaltsmediator und den Konfliktparteien ist in Ermangelung besonderer Vereinbarungen regelmäßig als mehrseitiger Anwaltsdienstvertrag auszulegen; dementsprechend richtet sich die Haftung des Anwaltsmediators grundsätzlich nach den strengen Maßstäben der Anwaltshaftung.

Der IX. Zivilsenat bringt deutlich zum Ausdruck, dass er die Tätigkeit des Anwaltsmediators viel stärker auch als rechtliche Beratung der Konfliktparteien ansieht, als dies der allgemeinen Vorstellung von der Tätigkeit des Mediators als neutralem Moderator entspricht. Der Anwaltsmediator handelt also regelmäßig zumindest auch wie ein von den Konfliktparteien gemeinschaftlich beauftragter Rechtsberater, d.h., er muss den Sachverhalt umfassend und erschöpfend aufklären und die Parteien so über ihre rechtliche Situation aufklären, dass sie vor vorhersehbaren und vermeidbaren Nachteilen bewahrt werden.

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