GmbH-JUS-Letter

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Unser heutiger GmbH-JUS-Letter widmet sich der Frage:

Darf die Geschäftsführung einem Gesellschafter trotz Verlangen die Einsicht in die Bücher der Gesellschaft verweigern?

Die Geschäftsführung hat grundsätzlich jedem Gesellschafter auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Dieser Anspruch ist in § 51a GmbHG ausdrücklich normiert.

Das Einsichtsrecht umfasst die gesamte Buchhaltung, die dem Jahresabschlusswesen der Gesellschaft dient, sowie alle geschriebenen Geschäftsunterlagen der Gesellschaft einschließlich der Korrespondenz und der Buchungsbelege. Die Einsicht braucht dabei nur in den Geschäftsräumen der Gesellschaft gewährt zu werden. Ein Anspruch auf Übersendung von Fotokopien besteht grundsätzlich nicht. Je nach Sachlage kann die Geschäftsführung die Gewährung der Einsichtnahme aber durch Übersendung von Kopien ersetzen.

Die Geschäftsführung darf die Auskunft und die Einsicht allerdings verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf jedoch immer eines Beschlusses der Gesellschafter.


Praxistipp:

Die Entscheidung über die Einsicht obliegt somit zunächst der Geschäftsführung. Soll Einsicht gewährt werden, bedarf es grundsätzlich keines Gesellschafterbeschlusses.

Soll die Einsicht jedoch verweigert werden, muss die Geschäftsführung unverzüglich einen Gesellschafterbeschluss herbeiführen. Ansonsten ist die Informationsverweigerung selbst dann rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für eine Verweigerung ansonsten vorgelegen hätten.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner:
Dr. Michael Tigges, LL.M.Friedwart A. Becker, Georg Schmidt, Marius Rosenberg